Eventim kriegt für Ticket-Versicherung auf die Finger
Ein Gericht hat dem Event-Veranstalter untersagt, mit dem Totalverlust des Ticketpreises zu drohen.

Eventim muss in Zukunft seine Ticketversicherung anders anpreisen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg hervor. Dieses gab der Klage von Verbraucherschützer teilweise statt. Die Verbraucherzentrale hatte beklagt, dass Eventim mit dem wiederholten Angebot seiner Ticketversicherung auf der eigenen Website beim Kaufvorgang gegen den Digital Service Act der Europäischen Union und damit zugleich gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen würde.
Was wurde konkret bemängelt? Wird die Ticketversicherung während des Bestellvorgangs nicht gebucht, weist Eventim erneut mit einem weiteren sich öffnenden Fenster auf die Versicherung hin und empfiehlt einen Abschluss, „um Ärger und Frust über ein verpasstes Event“ zu vermeiden. Dies sei manipulativ, so die Verbraucherschützer, auch weil sich die visuelle Gestaltung gegenüber dem sonstigen Angebot abhebe. So würde Druck auf die Verbraucher ausgeübt.
Für die Ablehnung der Ticketversicherung ist sogar die Betätigung des Auswahlbuttons „Ich trage das volle Risiko“ notwendig. Eine Irreführung, wie das Gericht nun feststellte. Es werde der Eindruck erweckt, das Geld für nicht versicherte Eintrittskarten sei auf jeden Fall verloren, wenn ein Besuch der Veranstaltung nicht stattfinden kann. Doch Geld gibt es zurück, wenn ein Auftritt von Bands oder Künstler:innen abgesagt wird. Eventims Vorgehen widerspreche in diesem Punkt der Rechtslage, also dem Digital Service Act der Europäischen Union, so das Gericht in seinem Urteil.
Verwendet Eventim Design-Tricks?
Die Verbraucherzentrale spricht in diesem Zusammenhang von so genannten Dark Pattern, also Designtricks, die zu Kaufentscheidungen anregen sollen. Diese sollen mit dem Digital Service Act verhindert werden, sind im Netz aber nach wie vor ein Ärgernis bei vielen Websites.
Eventim widersprach vor Gericht: Das Zusatzfenster diene lediglich dazu, dass Kunden das Angebot nicht übersehen könnten, Kund:innen könnten einsehen, dass es sich um ein unverbindliches Angebot handle. Das sah das Gericht zwar in Teilen anders, betonte in seinem Urteil aber, dass das generelle Angebot der Ticketversicherung auch in der dargestellten Form (also beim gewöhnlichen Verkaufsvorgang) nicht zu beanstanden sei. Es sei klar, so das Oberlandesgerichts Bamberg in seinem Urteil, dass es sich nur um eine Kaufoption und keinen Zwang handle.
Dies gelte allerdings nicht für das anschließend erscheinende Fenster und die entsprechende Rhetorik („Ich trage das volle Risiko“) in Verbindung mit einem nach Rechtslage irreführenden Hinweis, dass der Kaufpreis ohne Versicherung vollständig verloren sein könnte.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde bereits am 05. Februar gefällt, aber erst jetzt von der Verbraucherzentrale öffentlich gemacht.