Erster Erfolg für Erdogan: Gericht verbietet Teile von Böhmermann-Gedicht
Zu einem großen Teil unzulässig: Rückschlag für Jan Böhmermann
Hubertus von Sprenger zeigt sich laut Spiegel-Online zufrieden mit dem ersten juristischen Entschluss in der sogenannten Causa Böhmermann: „Ich bin sehr beglückt über die gute Rechtssprechung in Deutschland“. Für den Satiriker Jan Böhmermann bedeutet diese Freude allerdings nichts Gutes. Von Sprenger vertritt nämlich den türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan in Deutschland.
Und Erdogan, den Böhmermann im Rahmen einer Satire mit einem „Schmähgedicht“ beleidigte, kann sich nun über einen ersten juristischen Erfolg gegen den Deutschen glücklich schätzen. Denn das Landgericht Hamburg hat weite Teile des vielzitierten Gedichts (hier im Wortlaut nachlesen) verboten. Das Gericht hat eine einstweilige Verfügung gegen Böhmermann erlassen, eine Weiterverbreitung des Gedichts seitens des Moderators ist damit untersagt.
Während in Mainz bald ein Strafverfahren wegen Beleidigung des türkischen Staatsoberhaupts verhandelt wird, wurde in Hamburg der presserechtliche Aspekt des Beitrages gewertet. Das Gericht stuft Böhmermanns „Schmähgedicht“ zwar grundsätzlich als Satire ein, einige Passagen gingen allerdings zu weit. „Er ist der Mann der Mädchen schlägt, und dabei Gummimasken trägt“ sei in Böhmermanns Fall eine legitime Aussage, andere Äußerungen, die sich auf das Sexualleben Erdogans beziehen, überschreiten laut dem Hamburger Gericht allerdings die Grenzen der Satire.
Böhermanns Anwalt, Christian Schertz, wird in dem Bericht wie folgt zitiert: „Wir halten den Gerichtsbeschluss in der konkreten Form für falsch“. Das Landgericht habe den Fehler gemacht, das Gedicht nicht als Ganzes zu bewerten, sondern es in seine Einzelteile zu sezieren.
Das presserechtliche Verfahren könnte, sollte Böhmermanns Seite nun Einspruch einlegen, letzten Endes bis zum Bundesverfassungsgericht durchgereicht werden.
Welche Passagen des Gedichts nicht mehr verbreitet werden dürfen, könnt Ihr Euch selbst anschauen. Das Landgericht hat die entsprechenden Stellen rot markiert und ins Netz gestellt: